Steuerinformationen für Februar 2019

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Bis dato erstattet die Finanzverwaltung Umsatzsteuer in Bauträger-Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Steuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2019. Viel Spaß beim Lesen!

 

Steuerinformationen für Februar 2019